Allgemeine Geschäftsbedingungen Veranstaltung

  1. Veranstalter / Verantwortlicher vor Ort
    majuka GmbH
    Asberger Str. 32
    47802 Krefeld

  2. Anmeldung
    Die Anmeldung zur Veranstaltung erfolgt durch Zusendung der vollständig ausgefüllten Standanmeldung per Online Formular und ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich, eventuelle Mitaussteller sind hierbei anzugeben.

  3. Vertragsinhalt
    Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind
    a) das Anmelde-/Bewerbungsformular, online & schriftlich
    b) die Teilnahmebedingungen,
    c) die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    Im Falle der Nichtübereinstimmung gelten die Regelungen in der oben bezeichneten Reihenfolge.

  4. Einbeziehung der Vertragsbedingungen
    Mit der Absendung der Standanmeldung erkennt der Aussteller die Geschäfts- und Teilnahmebedingungen verbindlich an. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen den gesamten Vertrag einhalten.

  5. Zulassung
    Nach erfolgter Standanmeldung durch den Aussteller entscheidet der Veranstalter über die Zulassung. Waren, Dienstleistungen und Mitaussteller gelten nur als zugelassen, wenn diese vollständig im Bewerbungsformular vermerkt sind. Der Veranstalter ist berechtigt, das Teilnehmerfeld grundsätzlich einzuschränken bzw. einzelnen Ausstellern die Teilnahme zu verweigern.

  6. Mitaussteller
    Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein der Veranstalter verhandelt. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschulden seiner Vollmachtgeber wie für eigenes Verschulden. Die beteiligten Aussteller haften der majuka GmbH als Gesamtschuldner.

  7. Vertragsauflösung
    Eine Aufhebung des Standmietvertrages seitens des Ausstellers führt zu folgenden Kosten:
    - Rücktritt bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Standgebühr, mindestens jedoch 500,00 Euro.
    - Rücktritt bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Standgebühr, mindestens jedoch 750,00 Euro.
    - Rücktritt bei weniger als zwei Monaten vor Veranstaltungsbeginn 100 % der vereinbarten Standgebühr, mindestens jedoch 1.000,00 Euro.
    Sollte keine Standgebühr vereinbart worden, so wird der Mindestbetrag als Vertragsstrafe angesetzt.

  8. Konkurrenzausschluss
    Konkurrenzlosigkeit darf nicht erwartet werden. Eine Begrenzung der Anzahl von direkten Mitbewerbern erfolgt nur, wenn dies dem Erfolg der Veranstaltung dient. Der Veranstalter bemüht sich, durch die entsprechende Auswahl der Aussteller den Erfolg aller Teilnehmer zu sichern.

  9. Standänderung
    Ohne Genehmigung des Veranstalters darf der Aussteller seinen Stand weder tauschen, teilen, verlegen noch Dritten überlassen. Eine Änderung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen über die Angaben im Bewerbungsformular hinaus bedarf der Zustimmung des Veranstalters.

  10. Warenangebot

    Es können nur die vereinbarten Ausstellungsgüter ausgestellt werden; sie dürfen nur nach Vereinbarung mit dem Veranstalter von ihrem Platz entfernt werden. Ein Austausch kann nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Veranstalter eine Stunde vor Beginn und eine Stunde nach Schluss der täglichen Öffnungszeiten erfolgen. Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die in dem Standmietvertrag nicht enthalten waren oder sich als belästigend oder gefährlich erweisen oder mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so entfernt der Veranstalter die Ausstellungsgüter mit gerichtlicher Hilfe auf Kosten des Ausstellers und die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wird untersagt, das Hausrecht wird in dem Fall durchgesetzt.

  11. Plastikverbot
    Der Aussteller verpflichten sich der Umwelt zu Liebe, Speisen und Getränke mit nachhaltigem Geschirr anzubieten. Plastikstrohhalme, -Becher, -Besteck sind verboten.

  12. Höhere Gewalt / Besondere Veränderungen
    Ist der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder anderer von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, die Veranstaltung abzusagen, zu verlegen oder durch Änderung des Beginns bzw. Endes zu verkürzen, so erwachsen dem Veranstalter und dem Aussteller hieraus keine gegenseitigen Schadenersatzansprüche. Muss die Absage im Zeitraum von 60 Kalendertagen bis 30 Kalendertagen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, so beträgt der Kostenbeitrag der Aussteller 25 % der vereinbarten Standmiete. Bei Absage im Zeitraum von 29 Kalendertagen bis zum Tag vor Beginn der Veranstaltung beträgt der Kostenbeitrag 50 % der vereinbarten Standmiete. Bei Absage und Unterbrechung während der Veranstaltungszeit tritt keine Ermäßigung der vereinbarten Standmiete ein.

  13. Gewährleistung
    Reklamationen in Bezug auf die Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich bei Beginn des Standaufbaus mitzuteilen. Spätere Reklamationen führen nicht zu Ersatzansprüchen gegen den Veranstalter.

  14. Haftung
    Für Personen- oder Sachschäden auf dem Veranstaltungsgelände sowie für Schäden an den Waren des Ausstellers wird keine Haftung durch den Veranstalter übernommen. Insbesondere haftet der Veranstalter nicht für Brand- und Hagelschäden bzw. für herabfallende Äste. Aussteller ist selbst für alle Schäden, die Dritte oder der Veranstalter erleiden, haftpflichtig. Der Aussteller schließt eine Haftpflichtversicherung ab und weist diese auf Verlangen nach.

  15. Standaufbau und Standabbau
    Voraussetzung für den Bezug des Standplatzes ist die vollständige Bezahlung der Standmiete. Die in den allgemeinen Informationen genannten Auf- und Abbauzeiten sind einzuhalten, ein Abbau der Stände vor dem Ende der Veranstaltung ist nicht gestattet.

  16. Anschlüsse
    Für die vom Aussteller gewünschten Anschlüsse für Strom und Wasser werden pauschale Beträge berechnet unabhängig vom Verbrauch.

  17. Reinigung
    Die Reinigung der Stände und Mitnahme des Mülls obliegt den Ausstellern. Sollte Müll hinterlassen werden, so werden die Kosten für die Entsorgung pauschal mit 50,00 Euro netto in Rechnung gestellt.

  18. Behördliche Genehmigungen
    Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz). Insbesondere wird auf die Ausschankgenehmigung verwiesen, die bei der jeweiligen Stadtverwaltung zu beantragen ist. Sämtliche Installationen bis zum Stand dürfen nur durch die von dem Veranstalter zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden.  Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter zu benennen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Aus Sicherheitsgründen ist es den Ausstellern untersagt Stromanschlüsse anderer Aussteller mit zu nutzen. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haftet der Veranstalter nicht.

  19. Einwilligung
    Aussteller und Besucher erklären sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Teilnahme bzw. dem Besuch der Veranstaltung gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien, Büchern ohne Anspruch auf Vergütung verbreitet, veröffentlicht und gewerblich genutzt werden dürfen.

  20. Werbung
    Werbematerialausgabe und die Ansprache der Besucher durch fachkundiges Standpersonal sind in unmittelbarer Nähe des Standes gestattet. Das Verteilen von Werbematerial im weiteren Veranstaltungsgelände sowie die Anbringung von Prospekten an Kraftfahrzeugen im Bereich der Besucherparkplätze ist nicht gestattet.

  21. Datenschutz
    Der Veranstalter ist berechtigt, firmenbezogene Angaben wie Name, Adresse etc. in der Veranstalterhomepage sowie einem Ausstellerverzeichnis zu veröffentlichen. Daten zur Kontaktaufnahme dürfen an potentielle Kunden weitergegeben werden.

  22. Gerichtstand
    Krefeld ist Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Gerichtsstand Krefeld wird auch für den Fall vereinbart, dass Ansprüche im Rahmen des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

  23. Ansprüche gegen den Veranstalter
    Ansprüche gegen den Veranstalter müssen spätestens sieben Tage nach Veranstaltungsende schriftlich vorliegen, spätere Ansprüche gelten als verwirkt.

  24. Vertragsstrafe
    Der Aussteller verpflichten sich, die angemeldeten Produkte während der gesamten Öffnungszeiten auszustellen und den Stand während dieses Zeitraums mit eigenem Personal zu besetzen. Des Weiteren darf der Stand weder frühzeitig noch teilweise geräumt werden. Ebenfalls ist ein vollständiger Abbau vor Veranstaltungsende nicht erlaubt. Sollte der Aussteller gegen den Vertragsbestandteil in jeglicher Form verstoßen oder gar nicht erst erscheinen (aus welchen Gründen auch immer), ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro netto / pro Konzept bzw. Foodtruck fällig.

  25. Schlussbestimmungen
    Vorstehende Bedingungen gelten als wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Rechtliche Unwirksamkeit oder Änderungen einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.